Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haus zauberberg

AGB Haus Zauberberg

Die nachfolgenden AGB‘s werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Teilnehmer*in (Einzelreisende*r oder Gruppe) – nachstehend „TN“ abgekürzt – mit Haus Zauberberg, nachstehend Familienferienstätte abgekürzt - zustande kommendem Buchungsvertrag (bestätigte Buchungsbestätigung). Wir bitten Sie deshalb um Aufmerksamkeit!



1. Vertragsabschluss



1.1. Der Buchungsvertrag ist abgeschlossen und rechtsverbindlich, sobald die Zimmer durch den TN im Anmeldeformular schriftlich bestellt und durch die Familienferienstätte mit der Buchungsbestätigung oder alternativ der Rechnung schriftlich zugesagt worden sind (unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wurde). Vertragspartner*in die Familienferienstätte ist der/die Unterzeichner*in der Buchungsbestätigung, die durch den TN innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an die Familienferienstätte zurückzusenden ist. Bei nicht erfolgter Rücksendung der Buchungsbestätigung innerhalb der genannten Frist kann die Familienferienstätte den Termin stornieren und bei Bedarf anderweitig vergeben. Der TN ist verpflichtet, dem Haus vier Wochen vor der Anreise eine verbindliche Teilnehmerliste unter Angabe von Namen, Alter, Zimmerbelegung sowie Sonderwünschen zur Verfügung zu stellen (Checkliste).

1.2. Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der/die Anmeldende für die Verpflichtung aller mit angemeldeten TN aus der Buchungsbestätigung einzustehen, soweit er diese Verpflichtung im Anmeldeformular übernommen hat.

1.3. Bei Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. - nachstehend „Gruppe“ genannt –unterbreitet die Familienferienstätte auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit der Gruppe den Abschluss eines Buchungsvertrages auf der Grundlage der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und der nachstehenden Bedingungen verbindlich an.

1.4. Der/die Gruppenverantwortliche, der/die Klassenlehrer*in, Leiter*in usw. – nachstehend „der/die Gruppenverantwortliche“ genannt - ist Vertreter*in aller TN. Er/Sie ist für alle Erklärungen der Familienferienstätte gegenüber den TN bzw. deren gesetzlichen/r Vertreter*in empfangsbevollmächtigt. Der Buchungsvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Buchungsbestätigung des/der Gruppenverantwortlichen gegenüber der Familienferienstätte zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Buchungsbestätigung der Familienferienstätte werden nur dann berücksichtigt, wenn die Familienferienstätte die Änderung der Buchungsbestätigung rückbestätigt. Der/die Gruppenverantwortliche hat für alle Verpflichtungen der einzelnen TN selbst einzustehen, sofern er/sie diese Verpflichtung übernommen hat.

1.5. Der TN ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Bei Gruppenreisen ist der/die Gruppenleiter*in für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner/ihrer Gruppe verantwortlich. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann eine Abmahnung seitens der Hausleitung ausgesprochen werden, welche beim wiederholten Verstoß eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann.



2. Anzahlung, Restzahlung



2.1. Mit Vertragsschluss (hier Zugang der Buchungsbestätigung) wird, soweit im Einzelfall (insbesondere bei Gruppen) nichts Besonderes vereinbart wurde, eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Reisepreis angerechnet. Bei Bedarf kann ein Sicherungsschein erstellt werden.

2.2. Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart (und der Sicherungsschein übergeben ist), spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung nicht fristgerecht ein, so ist die Familienferienstätte berechtigt vom Buchungsvertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 dieser Reisebedingungen zu belasten.

2.3. Soweit die Familienferienstätte zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Erbringung der Reiseleistungen.

2.4. Bei Gruppenreisen haftet die Gruppe bzw. der/die Gruppenverantwortliche, soweit er/sie diese Verpflichtung übernommen hat, für die Gesamtzahlung.



3. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit


3.1. Der TN kann bis zum Beginn des Aufenthaltes jederzeit durch Erklärung gegenüber der Familienferienstätte, die schriftlich erfolgen soll, vom Buchungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der Familienferienstätte. Hierdurch können Stornierungskosten entstehen.

Daher empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

3.2. Stornierungsbedingungen

Bei Kündigung des Vertrages oder Minderbelegung gelten – sofern die gebuchten Zimmer nicht anderweitig vergeben werden können - folgende Stornierungskosten:


bei Gruppen ab 10 Personen ab Vertragsabschluss 
a) bis 120 Tage vor Anreise: 10 % der vereinbarten Leistungen 
b) 120 Tage bis 60 Tage vor Anreisetermin: 30 % der vereinbarten Leistungen 
c) 60 Tage bis 21 Tage vor Anreisetermin: 50 % der vereinbarten Leistungen 
d) ab 21 Tage vor Anreisetermin: 70 % der vereinbarten Leistungen


bei Familien/Einzelgästen/Gruppen unter 10 Personen 
a) ab Vertragsabschluss bis 60 Tage vor Anreise: 10 % der vereinbarten Leistungen 
b) 60 Tage bis 14 Tage vor Anreisetermin: 50 % der vereinbarten Leistungen 
c) ab 14 Tage vor Anreisetermin: 70 % der vereinbarten Leistungen 

3.3. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche

Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Buchungsvertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet ist. 

3.4. Dem TN ist es gestattet, der Familienferienstätte nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zu Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

3.5. Die Familienferienstätte kann im Falle des Rücktritts oder einer Minderbelegung eine von den vorstehenden Stornierungskosten abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Die Familienferienstätte ist in diesem Falle verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.

3.6. Für Umbuchungen (z.B. Änderung von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Verpflegungs- oder Unterbringungsart) von Seiten des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird eine Kostenpauschale von 25,- Euro erhoben.

3.7. Bis zum Reisebeginn hat der TN das durch diese Reisebedingungen uneingeschränkte Recht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 b BGB) einen Ersatz-TN zu stellen. Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN gegenüber der Familienferienstätte als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von 25,- Euro pro Vorgang.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


4.1. Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen nicht von der Familienferienstätte zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.

4.2. Die Familienferienstätte bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die Familienferienstätte zurückerstattet wurden.



5. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist


5.1. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d, Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der von der Familienferienstätte eingesetzten Hausleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

5.2. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

5.3. Die jeweilige Hausleitung ist nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für die Familienferienstätte anzuerkennen.

5.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der Familienferienstätte erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Familienferienstätte bzw. seine Beauftragten (Hausleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der Familienferienstätte bzw. seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird. Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g, Abs. 1 BGB, reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Familienferienstätte abgeschlossenen Buchungsvertrag wird wie folgt konkretisiert und erweitert:

a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Buchungsvertrag bzw. den von der Familienferienstätte erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem Vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der Familienferienstätte geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der Familienferienstätte, bei dem die Reise gebucht worden ist, unter der angegebenen Anschrift erfolgen.

c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
5.5. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen TN, trifft den/die Gruppenverantwortliche*n eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich der Familienferienstätte anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.



6. Rücktritt und Kündigung durch die Familienferienstätte


6.1. Bei von der Familienferienstätte ausgeschriebenen Angeboten kann die Familienferienstätte vom Buchungsvertrag bei Nichterreichen einer in den allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibungen genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:

a) Die Familienferienstätte ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden kann.

b) Ein Rücktritt der Familienferienstätte später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Familienferienstätte in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Familienferienstätte geltend zu machen.

d) Falls keine Teilnahme an der Ersatzreise erfolgt, werden dem TN von der Familienferienstätte geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.

6.2. Die Familienferienstätte kann den Buchungsvertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung der Familienferienstätte oder der von ihm eingesetzten Hausleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Arbeit der Familienferienstätte oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Hausleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen von der Familienferienstätte bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN, den Buchungsvertrag zu kündigen. In beiden Fällen erhält die Familienferienstätte den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

6.3. Ferner ist die Familienferienstätte berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

  • höhere Gewalt oder andere von der Familienferienstätte nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen
  • Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des TN oder des Zwecks, gebucht werden.
  • Die Familienferienstätte begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Reiseleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Familienferienstätte zuzurechnen ist;
  • eine Buchung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks stattfand;
  • die Familienferienstätte von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des TN nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der TN fällige Forderungen der Familienferienstätte nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der Familienferienstätte gefährdet erscheinen;
  • der TN über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des TN eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
  • Die Familienferienstätte hat den TN von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  • In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.


7. Haftung


7.1. Die Haftung der Familienferienstätte gegenüber dem TN auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Buchungsvertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Familienferienstätte herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit die Familienferienstätte für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Die Familienferienstätte haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeit ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

7.3. Bei allen Gruppen, besonders bei Gruppen mit Kindern, gilt die allgemeine Aufsichtspflicht der Eltern/Betreuer*innen. Kinder sind weder im Haus noch auf den allgemeinen Anlagen alleine und ohne Aufsicht zu lassen.

7.4. Dekorationsmaterial sowie eigene und fremde Gegenstände des TN dürfen nur mit Zustimmung der Hausleitung eingebracht werden und müssen den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Das Mitbringen und die Nutzung von eigenen Heißwassergeräten, Kaffeemaschinen oder elektrischen Kühlgeräten ist nicht gestattet.

7.5. Die Familienferienstätte haftet für eingebrachte Gegenstände der Gäste nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; eine darüberhinausgehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen. Seitens des Hauses besteht kein Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände. Für Beschädigungen und/oder Verlust an technischen Einrichtungen und Inventar der Familienferienstätte im Zusammenhang mit der Veranstaltung des TN, haften dieser und der Schädiger gesamtschuldnerisch, unabhängig vom Verschulden. Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind.

7.6. Für jegliche Schäden am Eigentum der Familienferienstätte wird der TN bzw. der Gruppenverantwortliche verantwortlich gemacht.

7.7 Bei Gruppenbuchungen (mit Tagungspauschale) ist das Mitbringen von eigenen Getränken verboten.



8. Anzuwendendes Recht


8.1. Personengebundene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben. Dritten werden sie nur zugänglich gemacht, als dies zur Abwicklung des Vertrages notwendig ist. Der TN ist damit einverstanden, von der Arbeitsgemeinschaft Kolping Familienferienstätten aktuelle Informationen und Angebote zu erhalten. Der Verwendung der Kundentaten für Werbezwecke kann jederzeit widersprochen werden. 

8.2. Der TN kann die Familienferienstätte oder Vermittler nur an dessen Sitz verklagen.

8.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Familienferienstätte und den TN, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 

8.4. Für Klagen der Familienferienstätte gegen TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Familienferienstätte maßgebend.